Gemäß Preisauszeichnungsverordnung vom 10. Mai 1973,

 BGB1. 1. Teil, Seite 461:

 

Wir erheben, soweit nicht anders schriftlich im Einzelfall vereinbart wurde, vom Käufer bzw. Mieter

und/oder vom Verkäufer/Vermieter folgende Provisionen:

 

1.

5,8 % von der protokollierten Kaufsumme inkl. des Wertes aller Leistungen, die Bestandteil des notariellen Gesamtkaufpreises sind, wenn es sich um einen An- oder Verkauf von Haus- und Grundbesitz, Eigentumswohnungen, Betrieben oder Geschäften, sowie den Nachweis

von Erbpachtverträgen handelt.

 

2.

5,8 % bei Tausch von Haus- und Grundbesitz oder anderen Vermögenswerten, Erwerb derselben im Wege der Zwangs- oder freiwilligen Versteigerung, sowie Erwerb derselben aus einem von uns zuvor vermittelten Pacht oder Mietvertrag. Als Grundlage zur Provisionsberechnung gilt der jeweilige erzielte Gesamtpreis bzw. die Zuschlagsumme einschließlich aller Nebenleistungen, die als Kaufpreisbestandteil gelten.

 

3.

5,8 % der auf die Gesamt bzw. Restdauer (höchstens jedoch 10 Jahre) entfallenden

Netto-miet- bzw. pachtsumme.

 

4.

2,32 Monatsmieten bei Vermittlung von privatem Wohnraum.

 

5.

3,48 Monatsmieten bei Vermittlung von gewerblichen Liegenschaften (Miete / Pacht).

 

6.

Die vorgenannten Provisioen sind verdient und fällig am Tage des Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages. Der Mieter / Käufer haftet für die jeweilige Courtage sofern ihm die Kenntnis über den Vermittler nachgewiesen werden kann.

In den oben aufgeführten Gebührensätzen bzw. sonstige Sätze ist die gesetliche Mehrwertsteuer

von derzeit 16 % bereits enthalten.